Elternunterhalt

Unterhaltspflichten von Kindern gegenüber ihren Eltern

Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren. Dies wird gem. § 1601 BGB normiert. Daraus geht hervor, dass nicht nur Eltern ihren Kindern Unterhalt schulden, sondern umgekehrt ebenso Unterhaltsverpflichtungen bestehen.

Die Frage nach der Bedürftigkeit der Eltern stellt sich meistens im Alter, wenn sie keine ausreichende Rentenabsicherung haben oder die Rente / Pension für Kosten eines Alters- / Pflegeheims nicht ausreicht.

Die erwachsenen Kinder befinden sich dann in der komplizierten Situation, dass sie sowohl ihre eigenen Abkömmlinge und Familie unterhalten müssen, als sich auch gleichzeitig noch die Frage nach dem Unterhalt für die Eltern stellt. Dies führt oftmals zu einer erheblichen Doppelbelastung der sogenannten Sandwich-Generation.

Da Kinder bereits über Steuern und Sozialabgaben und den Unterhalt ihrer eigenen Kinder letztendlich zum Einkommen der älteren Generation beitragen, gelten für die Berechnung des Unterhalts andere Maßstäbe als für den Unterhalt gegenüber Kindern und natürlich auch Ehegatten.

Reihenfolge der Unterhaltsschuldner

In folgender Reihenfolge sind sich Verwandte untereinander unterhaltspflichtig:

  • es besteht ein Vorrang der Haftung von Abkömmlingen vor Verwandten der aufsteigenden Linie ( erwachsene leistungsfähige Kinder vor Großeltern,
  • nähere Verwandte haften dem Unterhaltsgläubiger vor den entfernteren Verwandten (z.B. haften Kinder vor den Enkeln für den Unterhalt der Eltern),
  • es besteht das Prinzip anteiliger Haftung gleichnaher Verwandter. Schulden also Kindern ihren Eltern Unterhalt, so haften die Geschwister grundsätzlich anteilig.

 

Haftung von Geschwistern von Elternunterhalt

Die Geschwister haften für den Elternunterhalt mit einer sogenannten Haftungsquote. Diese entspricht der Höhe ihrer jeweiligen Einkommens- und Vermögensverhältnissen.

Die Geschwister haben untereinander gegenseitige Auskunftspflichten, sodass ein jeder die jeweilige Haftungsquote des anderen berechnet kann.

 

Selbstbehalt

Der angemessene Selbstbehalt gegenüber den Eltern beträgt bei jedem Geschwisterteil mindestens monatlich € 1.800,00 zuzüglich der Hälfte des darüber hinaus gehenden Einkommens, bei Vorteilen des Zusammenlebens in der Regel 45 % des darüber hinausgehenden Einkommens. Im Selbstbehalt von € 1.800,00 ist ein Warmmietanteil von € 480,00 enthalten. Wird ein höherer Mietzins vom Kind geschuldet, so erhöht sich dessen Selbstbehalt. Der angemessene Unterhalt des mit dem unterhaltspflichtigen Kind zusammenlebende Ehegatten misst sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Hier besteht ein Halbteilungsgrundsatz. Er beträgt jedoch mindestens € 1.440,00 (einschließlich € 380,00 Warmmiete).

 

Bereinigung des Einkommens der unterhaltspflichtigen Kinder

Das Einkommen des unterhaltspflichtigen Kindes wird bereinigt um die tatsächlich anfallenden Steuern, wobei zu beachten ist, dass der Pflichtige sein Einkommen nicht durch die Wahl der ungünstigeren Steuerklasse reduzieren darf. Ferner ist das Einkommen zu bereinigen durch Krankenvorsorgeaufwendungen und die angemessene Altersvorsorge. Selbstständige und nicht Selbstständige dürfen eine Altersvorsorge von 25 % des Bruttoeinkommens betreiben.

Abzugsposten vom Einkommen sind ferner vorrangige Unterhaltslasten für Kinder und Ehegatten.

Sofern der Ehegatte des Pflichtigen bedürftig ist, ist der Familienbedarf zu ermitteln und beträgt wie oben genannt, grundsätzlich die Hälfte des gemeinsam bereinigten Nettoeinkommens ohne Ansatz eines Erwerbstätigenbonus.

Titulierter Ehegattenunterhalt gegenüber einem zweiten oder dritten geschiedenen Ehegatten ist ebenfalls in Abzug zu bringen. Gleiches gilt für Kindesunterhalt.

Hinsichtlich des Abzugs von Verbindlichkeiten wird meist ein großzügiger Maßstab angelegt. Insbesondere Verbindlichkeiten, die vor Kenntnis der Unterhaltspflicht aufgenommen wurden, werden im Regelfall berücksichtigt.

Einsatz von Vermögen des Kindes

Das unterhaltspflichtige Kind muss Vermögen einsetzen, sofern es aufgrund seines Einkommens nicht leistungsfähig ist. Eine Ausnahme hiervon besteht, wenn der Einsatz des Vermögensstammes des Kindes für den eigenen Unterhalt benötigt wird oder die Verwertung mit einem nicht zu vertretenen Nachteil verbunden wäre.

Einkommen des Ehegatten des pflichtigen Kindes

Sofern der Ehegatte des pflichtigen Kindes so gut verdient, dass sein Einkommen in der höchsten Gruppe der Düsseldorfer Tabelle liegt oder über dem doppelten Familienmindestbedarf, geht man davon aus, dass damit der Familienbedarf des pflichtigen Kindes gedeckt ist. Damit schuldet das pflichtige Kind in voller Höhe seines Einkommens Unterhalt für seine Eltern.

Sofern das pflichtige Kind nicht erwerbstätig ist, (auch z.B. als Hausfrau) könnte gegebenenfalls sein Taschengeldanspruch gegenüber seines erwerbstätigen Ehegattens angesetzt werden. Dies allerdings nur, wenn er seinen Selbstbehalt durch seinen Ehegatten gedeckt ist.

Verwirkung des Elternunterhalts

Eine Verwirkung des Elternunterhalts kommt in Betracht, wenn der bedürftige Elternteil gegenüber seinem pflichtigen Kind seine Unterhaltspflichten nicht erfüllt hat. Ferner kommt eine Verwirkung in Betracht, wenn er sein Kind nicht betreut beziehungsweise vernachlässigt hat oder bei anderen Ausnahmetatbeständen, z. B. Misshandlung oder Missbrauchs seines eigenen Kindes. Es muss sich unter Abwägung der Umstände um eine schwere Verfehlung handeln.

Da der Unterhalt gegenüber den Eltern, insbesondere unter Geschwistern, schwierig zu berechnen ist, empfiehlt sich immer eine anwaltliche Beratung. Vereinbaren Sie hierzu unverbindlich einen Erstberatungstermin.

Hinweise zum Elternunterhalt/Unterhaltspflichten von Kindern gegenüber ihren Eltern.