Gleichgeschlechtliche Ehe

Die Gleichgeschlechtliche Ehe im Familienrecht

Bisher war die Gleichgeschlechtliche Ehe nicht möglich. Gleichgeschlechtliche Paare konnten in Deutschland nur eine sogenannte eingetragene Lebenspartnerschaft schließen. Diese war im Vergleich zur Zivilehe mit den gleichen Pflichten, aber weniger Rechten ausgestattet. Sie stand demnach der „klassischen Ehe“ nach. Dies hat sich nun aber geändert.

Am 1. Oktober 2017 ist ein Gesetz in Kraft getreten, das gleichgeschlechtlichen Paaren die Eheschließung ermöglicht.

Durch die Ergänzung von § 1353 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nunmehr klargestellt worden, dass auch gleichgeschlechtliche Partner eine Ehe eingehen können. Die Rechte der Kirchen und Religionsgemeinschaften bleiben von dieser gesetzlichen Neuregelung unberührt.

§ 1353 Absatz 1 Satz 1 BGB ist demnach wie folgt gefasst:

„Die Ehe wird von zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts auf Lebenszeit geschlossen.“

Doch was hat dies für Konsequenzen?

Mit der Öffnung der Ehe für gleichgeschlechtliche Paare ist die Neueintragung der Lebenspartnerschaft nicht mehr möglich. Die schon eingetragenen Lebenspartnerschaften können hingegen bestehen bleiben oder in eine Ehe umgewandelt werden.

Zu beachten ist jedoch, dass sich die schon eingetragene Lebenspartnerschaft nicht automatisch in eine Ehe umwandelt. Verpartnerte Paare müssen deshalb persönlich und gemeinsam erneut zum Standesamt. Dort können sie erklären, dass sie künftig in einer „gleichgeschlechtlichen Ehe“ leben wollen.

Eine Pflicht dazu gibt es nicht – Lebenspartnerschaften können auch einfach weitergeführt werden. Neue lassen sich allerdings nicht mehr schließen – es gibt künftig nur noch die Ehe. Homosexuelle Paare erhalten alle Rechte und Pflichten einer Ehe zwischen Mann und Frau.

Gesetzgeberisches Ziel ist es, Diskriminierung zu beenden. Mit der Erweiterung und Öffnung der Ehe für Partner, die das gleiche Geschlecht haben, wird auch das zivilrechtliche Konzept der Ehe erweitert. Eie Erweiterung der Gleichgeschlechtlichen Ehe umfasst insbesondere auch die Rechten und Pflichten aus dem Erbrecht, die Rechte und Pflichten aus dem Vertragsrecht, die rechtliche Vertretung, gegenseitige Sorge, Adoption, Aufenthaltsrecht, Steuerrecht, Versicherungsrecht und das Namensrecht. Die gleichgeschlechtliche Ehe kann mit ihren Rechten und Pflichten im Rahmen einer Scheidung bzw. eines Ehescheidungsverfahrens aufgehoben werden.

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