Kindesunterhalt & Volljährigenunterhalt

Kindesunterhalt – Eltern sind gemäß § 1601 ff. BGB verpflichtet, ihre Kinder zu unterhalten.

Der Unterhaltsanspruch des minderjährigen Kindes

Der Anspruch richtet sich gegen beide Eltern, und zwar gegen leibliche Eltern und Adoptiveltern. Der Anspruch minderjähriger Kinder umfasst den gesamten Lebensbedarf des Kindes, einschließlich der Kosten für Unterbringung, Ernährung, angemessene Ausbildung, Erziehung, Betreuung und Pflege.

Höhe des Kindesunterhalts/ Bedarf des Kindes

Die Frage nach der Höhe des Kindesunterhalts wird meistens nach der Trennung der Elternteile für beide relevant. Der Elternteil, bei dem das Kind hauptsächlich lebt, stellt den Unterhalt durch Unterbringung, Ernährung, Pflege und Betreuung des Kindes sicher. Der zweite Elternteil wird barunterhaltspflichtig. Dies bedeutet, er muss zu Händen des Betreuenden jeden Monat im Voraus einen festzulegenden Unterhaltsbetrag zahlen. Der Betreuende bezieht zudem das Kindergeld. Er verwaltet monatlich den Kindesunterhalt für das Kind und ist verpflichtet, ihn für die Belange des Kindes zu verbrauchen.

Die Höhe des Unterhalts richtet sich nach der Lebensstellung der Elternteile. Die Höhe des Kindesunterhalts wird bis zu einer Einkommensgrenze von € 5.100,00 im Rahmen der Düsseldorfer Tabelle für jede Altersgruppe festgelegt.

Bei einem höheren Nettoeinkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils wird die Düsseldorfer Tabelle nicht weitergeschrieben, sondern auf den jeweiligen Einzelfall abgestellt.

Kindesunterhalt Anrechnung von Einkünften/ Vermögen des Kindes

Einkünfte von minderjährigen unverheirateten Kinder – dies ist insbesondere nach Aufnahme einer Ausbildung interessant– mindern die Bedürftigkeit der Kinder nur, sofern es zumutbare Erwerbseinkünfte sind.

Im Rahmen von Ausbildungsvergütungen wird der Erwerbsaufwand der Kinder pauschaliert, das heißt. es wird vom Ausbildungsgehalt ein ausbildungsbedingter Aufwand in Abzug gebracht. Der Rest des Nettoeinkommens wird hälftig vom Barunterhalt und vom Betreuungsunterhalt in Abzug gebracht. Einkommen aus unzumutbarer (überobligatorischer) Erwerbstätigkeit von Kindern werden aus Billigkeitsgründen entweder nicht oder nur teilweise angerechnet. Grundsätzlich trifft einen Schüler oder einen Studenten neben dem Schulbesuch und dem Studium keine Erwerbsobliegenheit. Kinder sollen sich ihrer Ausbildung und ihrem Studium mit vollem Einsatz widmen dürfen. Einkünfte eines Schülers oder Studenten aus einer Nebentätigkeit werden wegen Unzumutbarkeit im Regelfall nicht angerechnet.

Anrechnungsfrei verbleibt das Einkommen eines Studenten oder Schülers auch, sofern der eigene volle Lebensbedarf des Kindes nicht durch die Eltern gedeckt werden kann. In diesem Fall erfolgt das Hinzuverdienen des Kindes nur zur eigenen Existenzsicherung.

Anrechnungsfrei bleiben auch Erträge aus einer geringfügigen Erwerbstätigkeit, so zum Beispiel aus einem Nebenjob zur Aufbesserung des Taschengeldes wie Zeitungen austragen oder aus Ferienjobs.

Vermögenserträge mindern, ebenso wie Gebrauchsvorteile beispielsweise ein Wohnwert für mietfreies Bewohnen einer Wohnung, als Teile des Einkommens des minderjährigen Kindes dessen Lebensbedarf.

Erhält das minderjährige Kind Leistungen seitens Dritter (zB anderer Verwandter wie Patentante, Großeltern, etc),  so ist zunächst zu prüfen, ob es sich um freiwillige Leistungen Dritter handelt, oder ob es auf diese Leistungen einen Rechtsanspruch hat. Freiwillige Leistungen Dritter bleiben vorwiegend unberücksichtigt, da sie jederzeit eingestellt werden könnten.

Stipendien in Form laufender Leistungen begründen einen Rechtsanspruch des Kindes und mindern in den meisten Fällen den Unterhaltsbedarf des Schülers / Studenten.

Kindesunterhalt Leistungsfähigkeit der Eltern

Hinsichtlich der Sicherstellung des Kindesunterhalts obliegt beiden Elternteilen eine verschärfte Erwerbsverpflichtung.  Die Düsseldorfer Tabelle sieht einen Mindestunterhalt vor, der sich am steuerlichen Existenzminimum orientiert. Dieser ist durch die Eltern, notfalls durch Aufnahme einer zumutbaren Nebentätigkeit zu decken. Die unterhaltsrechtliche Erwerbsverpflichtung kann trotz Erwerbsminderungsrente bestehen. Vgl. aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshof zur Erwerbsobliegenheit.

Kindesunterhalt Internatsunterbringung/ Wechselmodell

Bei auswärtiger Unterbringung des minderjährigen Kindes (zum Beispiel in einem Internat oder einer anderen Familie) werden im Falle gleichwertiger Restbetreuung des Kindes beide Elternteile anteilig gemäß § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB barunterhaltspflichtig. Die Unterhaltshöhe richtet sich dann in der Regel nach den Bedarfssätzen für Volljährige in der Düsseldorfer Tabelle, bei Internats- oder Heimunterbringung nach den anfallenden Kosten unter Berücksichtigung des Wertes der Restunterbringung am Wochenende.

Bei einem Wechselmodell, das heißt, wenn beide Elternteile die Kinder auch nach der Trennung etwa gleichwertig häufig betreuen, wird der Bedarf des Kindes aus dem zusammengerechneten Erwerbseinkommen beider Elternteile ermittelt. Hinzugerechnet werden die durch das Wechselmodell entstehenden Mehrkosten (z.B. Fahrtkosten). Bei etwa gleich hohen Einkünften der Elternteile entfallen meist wechselseitige Unterhaltsleistungen. Bei unterschiedlich hohen Einkünften wird ein Differenzbetrag ermittelt, der sich nach der Quote der beiden Elterneinkünfte an deren Gesamteinkommen richtet. Diese Differenz zahlt dann der wirtschaftlich stärkere Elternteil zu Händen des anderen.

Kindesunterhalt Mehrbedarf/Sonderbedarf

Die Düsseldorfer Tabelle weist lediglich den Grundbedarf des Kindes aus. Hinzukommen kann Mehrbedarf und oder Sonderbedarf der Kinder.

Zum Mehrbedarf gehören zu erwartende, zumeist regelmäßige Kosten z.B. für Krankenversicherungen oder Schulbetreuung / Kindergartenbetreuung, kieferorthopädische Behandlung bei medizinischer Indikation, Kosten für von beiden Elternteilen gewünschte kostspieligere Hobbies oder Fördermaßnahmen (zB für Sportförderung talentierter Kinder, Reitunterricht und Kosten für die entsprechende Ausstattung)

Sonderbedarf ist nach der Legaldefinition des § 1613 Abs. 2 BGB ein „unregelmäßiger außergewöhnlicher Bedarf“. Beispiele für einen Sonderbedarf sind die Erstausstattung eines Säuglings, unvorhergesehene hohe Krankheitskosten des Kindes, sofern es sich nicht um laufende erhöhte Aufwendungen wegen Krankheit oder Behinderung handelt.

Die Kosten für Mehr- oder Sonderbedarf werden im Verhältnis der Einkünfte der Eltern von jedem Elternteil in Höhe der entsprechenden Quote anteilig gezahlt.

Volljährigenunterhalt

Beim volljährigen Kind entfällt der Betreuungsbedarf. Beide Elternteile schulden also dem volljährigen Kind Barunterhalt. Unterhalt wird  bis zur Grenze des Abschlusses einer Ausbildung oder eines Studiums geschuldet. Nach der Beendigung einer Berufsausbildung/eines Studiums ist der Volljährige für sich selbst verantwortlich und deshalb auch verpflichtet, seine Arbeitskraft zur Sicherstellung seines notwendigen Lebensbedarfs zu nutzen.

Nach Abschluss der Berufsausbildung kommt ein Unterhaltsbedarf regelmäßig nur bei Erkrankung oder Behinderung in Betracht.

Eine Ausbildung sollte zielstrebig begonnen und durchgeführt werden. Nach Abschluss der Schule besteht deshalb für volljährige Kinder nur eine bestimmte, zeitlich angemessene Orientierungsphase.

Diese richtet sich nach Alter, den Lebensumständen und mithin dem Einzelfall. Bei Überschreitung der Regelstudienzeit entfällt ein Unterhaltsanspruch. Über die Regelstudienzeit hinaus werden dem Volljährigen maximal 1-2 Extrasemester zugebilligt.

Eine längere Dauer verletzt die Verpflichtung des Studenten, die kostspielige durch seine Eltern finanzierte Ausbildung in kürzester Zeit zu beenden. Ein Bummelstudium lässt den Unterhaltsanspruch entfallen.

Kindesunterhalt – Volljährigenunterhalt

Ein klassischer Ausnahmetatbestand hierzu stellt lediglich eine Erkrankung dar. Ein weiterer Ausnahmetatbestand ist eine Verzögerung aufgrund vorübergehenden Prüfungsversagens.

Der für den Studiengang maßgebliche Studienplan muss von den Studenten eingehalten werden. Spielraum besteht allerdings für die Auswahl der angebotenen Lehrveranstaltungen. Der Student ist verpflichtet, auf Aufforderung des unterhaltsverpflichteten Elternteils im Einzelnen darzulegen und nachzuweisen, dass er sein Studium zielstrebig betreibt. Die Eltern haben das Recht zur informativen Kontrolle, weshalb die Vorlage von Studienbescheinigung, Zeugnissen, Scheinen etc. verlang werden kann.

Grundsätzlich besteht kein Anspruch auf eine fachfremde Zweitausbildung, da Eltern nur zu einer angemessenen Ausbildung gemäß § 1610 Abs. 2 BGB verpflichtet sind. Es bestehen jedoch Ausnahmen, wenn zum Beispiel der Wechsel der Ausbildung aus sachlichen Gründen besteht (zum Beispiel vom Physiotherapeuten zum Medizinstudenten). Auch wenn die Erstausbildung aus gesundheitlichen Gründen abgebrochen werden muss, kann die Finanzierung einer Zweitausbildung geschuldet sein.

In jedem Fall ist der Einzelfall zu betrachten und Billigkeitserwägungen sind zu prüfen. Ein Studienwechsel ohne Einverständnis der Eltern und ohne Ausnahmegründe lässt den Unterhaltsanspruch entfallen, wenn er erst in der zweiten Hälfte des Studiums durchgeführt wird.

Der Bedarf des volljährigen Kindes bestimmt sich ebenfalls nach der Düsseldorfer Tabelle. Beide Elternteile haften quotal nach der Höhe ihrer jeweiligen Einkünfte für den Gesamtunterhalt. Die Selbstbehalte werden in den Richtlinien der jeweiligen Düsseldorfer Tabelle bestimmt.