Scheidungsverfahren

Das Scheidungsverfahren im Familienrecht

Überlange Dauer eines Ehescheidungsverfahrens -Berechtigung zur Abtrennung einer Ehesache.

Scheidungsverfahren ziehen sich oftmals über Jahre hin. Dies liegt daran, dass über die eigentliche Scheidung hinaus der Streitgegenstand erweitert werden kann. Diese sogenannten Folgesachen werden auch als Verbundangelegenheit bezeichnet. In Betracht kommen zum Beispiel Unterhalt, Zugewinn im Verbund mit dem Scheidungsverfahren. Auch über diese Folgesachen muss das Gericht entscheiden. Dies kann sich über mehrere Instanzen hinziehen. Ohne eine endgültige (rechtskräftige) gerichtliche Entscheidung zum Unterhalt und Zugewinn wird aber auch die Ehescheidung nicht rechtskräftig. Wenn die Gerichte also zB mehrere Jahre benötigen, um über nachehelichen Unterhalt zu entscheiden, Sachverständigengutachten eingeholt werden und von den Anwälten umfangsreich geschrieben werden muss, so werden die Ehegatten auch mehrere Jahre lang nicht geschieden.

Scheidungsverfahren überlange Dauer

Für den scheidungswilligen Ehegatten stellt diese überlange Verfahrensdauer eine große Belastung dar. Insofern lohnt sich der Versuch, ein Unterhaltsverfahren oder Zugewinnverfahren (die sogenannte Folgesache) abtrennen zu lassen. Der Antrag wird durch den Rechtsanwalt oder Fachanwalt bei dem Familiengericht gestellt. Wenn das Gericht dem Abtrennungsantrag stattgibt, kann die Ehescheidung dann unabhängig von dem Fortlauf der Folgesachen vollzogen werden.

Dies hat besondere Bedeutung in Fällen, in denen eine Schwangerschaft mit einem neuen Partner besteht und sich die Beteiligten eine neue Eheschließung wünschen. Zugleich betrifft es auch die Fälle, in denen die streitbefangene Ehe für die Ehegatten emotional hochbelastend war. In diesen Fällen erleichtert der offizielle Akt der Beendigung der Ehe den neuen Lebensabschnitt ganz erheblich.

Scheidungsverfahren Abtrennung

Eine Abtrennung hat aber über die in § 140 FamFG genannten Fälle nur dann Erfolg, wenn

1. Eine überlange Verfahrensdauer vorliegt und

2. der Aufschub einer Ehescheidung eine unzumutbare Härte darstellt

Eine überlange Verfahrungsdauer kann laut grundsätzlichem BGH-Urteil von 1987 schon anzunehmen sein, wenn die Rechtshängigkeit einer Folgesache einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren übersteigt.

Da allein die außergewöhnliche Verzögerung der Scheidung nicht ausreicht für eine Abtrennung um eine Ehescheidung muss zusätzlich eine unzumutbare Härte vorliegen.

Eine solche liegt vor, wenn das Interesse des Antragstellers an der Scheidung das Interesse des anderen Ehegatten an einer umfassenden Verbundsentscheidung übersteigt. Die Wiederheiratsabsicht eines Ehegatten ist so beispielsweise vom OLG Hamm und vom OLG Saarbrücken als Härtegrund anerkannt.

Unterhaltsangelegenheiten werden, da sie unmittelbar existentiell für den Unterhaltsberechtigten sind, oftmals jedoch nicht abgetrennt.

Eine größere Chance besteht bei der Abtrennung von Zugewinnausgleichssachen, bei denen die obergerichtliche Rechtsprechung, beispielsweise das OLG Brandenburg bereits nach fünfjähriger Verfahrensdauer schon allein aufgrund einer langen Verfahrensdauer eine unzumutbaren Härte bejaht hat.

Wie immer ist also in jedem Einzelfall zu prüfen und dem Gericht zu erläutern, ob eine Folgesache vom Ehescheidungsverfahren abgetrennt wird.

Als Fazit bleibt festzustellen: Eine überlange Verfahrensdauer wird nach zwei Jahren zu unterstellen ein. Sorgfalt und eine weitsichtige Strategie ist hier Gebot der Stunde.

Hinweise zum Scheidungsverfahren insbesondere zur Frage der Trennung von Scheidungsangelegenheiten und weiteren Angelegenheiten der Scheidung, Scheidungsfolgesachen.

SchraderMansouri Rechtsanwälte Düsseldorf