Sorgerecht

Sorgerecht im Familienrecht

Sorgerecht: Die Eltern eines Kindes sind Träger der elterlichen Sorge. Der Vater eines Kindes ist der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist, die Vaterschaft anerkannt hat, oder dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt wurde (§ 1592, BGB).

Die elterliche Sorge üben auch die Adoptiveltern aus. Neben diesen hat auch ein Vormund das Recht und die Pflicht, für die Person und das Vermögen des Kindes zu sorgen.

Die Eltern können entweder gemeinsam oder auch nur einer von Ihnen allein Träger der elterlichen Sorge sein. Auch Lebenspartnerinnen und Lebenspartner können gemeinsam die elterliche Sorge für ein Kind ausüben. Die Pflege und die Erziehung eines Kindes ist ein Recht, aber auch eine Pflicht, die im Grundgesetz normiert ist. In Artikel 6 Abs. 2 unseres Grundgesetzes heißt es insofern: ,,Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst Ihnen obliegende Pflicht.‘‘

Inhalt des Sorgerechts

Das Sorgerecht umfasst folgende Bereiche:

  • die Bestimmung des Familiennamens,
  • die Erteilung des Vornamens
  • die Pflege, Erziehung und Beaufsichtigung des Kindes,
  • die Bestimmung über den Aufenthalt des Kindes,
  • die Gesundheitssorge für das Kind,
  • die schulischen Angelegenheiten des Kindes,
  • eine Namensänderung des Kindes,
  • die Bestimmung über die religiöse Erziehung,
  • der Umgang mit dem Kind,
  • die Vermögenssorge

Ebenfalls von der elterlichen Sorge werden umfasst:

  • die Entscheidung über Ort und Art der Bestattung des Kindes,
  • die Todeserklärung des Kindes
  • die Zustimmung des Sorgeberechtigten zum Schwangerschaftsabbruch,
  • ein Strafantrag gemäß StGB im Namen des Kindes,
  • der Abschuss eines Ausbildungsvertrages,
  • die Einwilligung zur Eheschließung,
  • die Vertretung in Rechtstreitigkeiten.

Sorgerecht nach der Trennung/Scheidung

Im Regelfall sind beide Eltern oder Lebenspartner gleichrangige Inhaber des Sorgerechts. Im Falle einer Ehescheidung oder einer Auflösung der Lebenspartnerschaft ist die gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge auch nach der Scheidung der gesetzliche Regelfall.

Mit der Trennung der Eltern ist meistens die Frage verbunden, bei welchem Elternteil sich das gemeinsame Kind hauptsächlich aufhalten soll. Hierbei geht es um das Aufenthaltsbestimmungsrecht. Grundsätzlich können die Eltern auch nach der Trennung nur gemeinsam über den weiteren Aufenthalt der Kinder entscheiden. Kann keine Einigkeit erzielt werden, kann beim Familiengericht ein Antrag auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts gestellt werden. Die gerichtliche Entscheidung ersetzt dann die Entscheidung der Eltern.

Nach einer Trennung oder Scheidung fällt vielen Eltern das einvernehmliche Handeln und die Kommunikation schwer. Im Hinblick auf das Kindeswohl ist jedoch einem Zusammenwirken auf Elternebene der Vorzug vor gerichtlichen Auseinandersetzungen zu geben. Unter einem Kampf um das Kind leidet am meisten das Kind. Hier bewährt sich in der Regel ein Mediationsverfahren, in dessen Rahmen gemeinsam ein Konzept und entsprechend eine Lösung entwickelt werden kann.

Gerichtsverfahren Sorgerecht / Aufenthaltsbestimmungsrecht

Sollten außergerichtliche Befriedungsversuche nicht möglich sein, kann ein Antrag auf Übertragung der elterlichen Sorge oder des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf einen Elternteil beim zuständigen Familiengericht gestellt werden.

Beteiligt an diesem gerichtlichen Verfahren sind nicht nur die Eltern und Kinder, sondern auch das zuständige Jugendamt und zumeist ein Verfahrensbeistand, der sogenannte Anwalt des Kindes.

Das Familiengericht prüft zunächst, ob die Aufhebung der elterlichen Sorge dem Kindeswohl dient und ob die Übertragung der elterlichen Sorge auf einen Elternteil aus Sicht des Kindeswohls möglich erscheint.

Beurteilungskriterien für die sogenannte Kindeswohlprüfung sind:

  • der Kontinuitätsgrundsatz,
  • der Förderungsgrundsatz,
  • die Bindungen des Kindes an seine Eltern,
  • die Bindungen des Kindes an seine Geschwister,
  • der Kindeswille

Kontinuitätsgrundsatz

Bei der Prüfung des Kontinuitätsgrundsatzes kommt es auf die Frage an, welcher Elternteil in der Vergangenheit die größeren Erziehungsanteile hatte. Und wo sich das Kind längere zeit aufgehalten hat. Die Weiterführung familiärer und sozialer Bindungen ist wichtig für eine gesunde Entwicklung des Kindes. Ein häufiger Wechsel der Betreuungspersonen gilt als schädlich.

Insbesondere wenn beide Eltern gleichermaßen erziehungsgeeignet sind, kommt dem Kontinuitätsprinzip für die gerichtliche Entscheidung große Bedeutung zu.

Förderung des Kindes

Für ein Familiengericht stellt sich zudem im Rahmen eines streitigen Sorgerechtsverfahrens die Frage, welcher Elternteil besser in der Lage ist, das Kind angemessen zu fördern. Hier wird geprüft, welcher Elternteil das überlegenere Erziehungskonzept hat und wer von Ihnen die stabilere und verlässlichere Betreuungsperson ist. Im Rahmen dessen wird auch geprüft, wer von den Elternteilen über die größere Bindungstoleranz verfügt. Bindungstoleranz bedeutet, zu akzeptieren und bestenfalls sogar zu fördern, dass das Kind den zweiten Elternteil lieben und mit diesem regelmäßigen Umgang pflegen darf. Mangelnde Bindungstoleranz ist ein Grund, die Erziehungseignung zu verneinen.

Bindung des Kindes zu den Eltern und Geschwistern

Die Bindungen des Kindes an seine Eltern sind ebenfalls von ausschlaggebender Bedeutung. Im Rahmen dessen wird das Kind vom Gericht, vom Jugendamt und entsprechend auch vom Verfahrensbeistand angehört und in seinen jeweiligen Lebenssituationen bestenfalls beobachtet.

Ebenfalls wichtig sind die Bindungen des Kindes an seine Geschwister. Geschwister sollen nur ausnahmsweise getrennt werden, da es für die Entwicklung der Kinder als besonders wichtig gilt, wenn sie gemeinsam aufwachsen und erzogen werden.

Kindeswille

Auch der Wille des Kindes wird vom Gericht und den sonstigen Verfahrensbeteiligten erforscht. Der Kindeswille gilt als Ausdruck einer bewussten eigenen Entscheidung unter dem Gesichtspunkt der Selbstbestimmung. Allerdings ist hier zu berücksichtigen, dass ein sehr junges Kind manchmal noch nicht über die volle Reife verfügt, einen klaren Willen zu äußern. Beachtlich sind die Fälle, in denen ein Kind vom anderen Elternteil so manipuliert wird, dass es Angst hat, seinen wahren Willen zu äußern. Oft werden Kinder von Eltern auch in einen Loyalitätskonflikt gebracht. Dies führt dazu, dass Kinder nicht mehr zu einer freien Willensäußerung in der Lage sind.

Bereits der Wunsch eines elfjährigen Kindes wird im Rahmen der maßgeblichen Kriterien als beachtlich angesehen. Aber auch unter zehn Jahren kann der Kindeswille im Einzelfall ein ernstzunehmender Faktor für eine gerichtliche Sorgerechtsentscheidung sein.

Übertragung von Teilen des Sorgerechts

Das Sorgerecht muss nicht immer nur auf einen Elternteil übertragen werden, sondern es kommen auch Übertragungen von Teilen der elterlichen Sorge auf einen Elternteil in Frage. Zum Beispiel übt oft der eine Elternteil die Gesundheits- und Vermögenssorge aus, während der andere Elternteil das Aufenthaltsbestimmungsrecht und die sonstigen Angelegenheiten regelt.

In jedem Falle hat das Gericht aber eine Entscheidung zu treffen die unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten sowie der berechtigten Interessen aller Beteiligten dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

Abänderung einer Sorgerechtsentscheidung

Eine gerichtlich getroffene Sorgerechtsentscheidung kann in der Folgezeit abgeändert werden. Auch dies ist nur durch einen entsprechenden gerichtlichen Antrag möglich.

Die Abänderung einer familiengerichtlichen Entscheidung oder eines Vergleichs setzt aber triftige, das Kindeswohl nachhaltig berührende Gründe voraus. Die Abänderung muss aus Gründen des Kindeswohl stets wohl überdacht sein wobei die vorgeschilderte Abwägung vorgenommen wird.

Wichtige Abänderungsgründe können vorliegen,

  • wenn der sorgeberechtigte Elternteil den Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil vereitelt,
  • wenn ein zunächst erwerbstätiger Elternteil plötzlich die Möglichkeit erlangt, die Kindesbetreuung voll zu übernehmen,
  • bei Umzug,
  • bei einer ernsthaften und nachvollziehbaren Änderung des Willens eines älteren Kindes,
  • beim Wiederzusammenleben der früheren Ehepartner nach der Scheidung,
  • bei Verletzung des Rechtes des Kindes auf gewaltfreie Erziehung,
  • wenn der sorgeberechtigte Elternteil sich so übergreifend erweist, dass die Kinder keine Chance zur eigenständigen Entwicklung haben,
  • nach erfolgreichem Abschluss einer Familientherapie.

Wir bevorzugen die außergerichtliche Entwicklung eines fairen Sorgerechtskonzeptes der getrenntlebenden Eltern und beraten Sie dazu gern. Wir schöpfen sämtliche außergerichtlichen Mittel aus, ehe wir mit Ihnen gemeinsam mit langjähriger Prozesserfahrung den gerichtlichen Weg beschreiten.