Auskunft
Der Anspruch auf Auskunft im FamilienrechtAuskunft und Auskunftsanspruch
Unterhalt – Auskunfts- und Belegvorlagepflicht bei Selbständigen
Der Bundesgerichtshof hat bereits in einem Grundsatzurteil festgestellt, dass Selbständige Unterhaltsverpflichtete eine systematische Aufstellung vorlegen müssen in der Einnahmen und Ausgaben zueinander abgrenzbar aufgestellt werden. Selbständige, die zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet sind, müssen demnach über Einnahmen und Ausgaben Auskunft erteilen. Gegebenenfalls sind diese Angaben auch zu erläutern. Eine alleinige Vorlage von Belegen erfüllt den Auskunftsanspruch nicht.
Sofern der Unterhaltsverpflichtete mangelnde Leistungsfähigkeit geltend macht, hat er eine Liste von Einnahmen und Aufwendungen zu erstellen, die Folgendes beinhaltet: Die allein steuerlich beachtlichen sind von den unterhaltsrechtlich abzugsfähigen Aufwendungen abzugrenzen.
Folgende Unterlagen sind bei Selbständigen gegebenenfalls vorzulegen:
- Einkommenssteuererklärungen und Einkommenssteuerbescheide
- eine Vermögensaufstellung in Form eines Bestandsverzeichnisses, bezogen auf einen bestimmten Zeitpunkt
- Buchführungsunterhalten
- Bilanzen, Einnahmen-Überschussrechnungen
- Betriebswirtschaftliche Auswertungen
- Umsatzsteuerbescheide, Umsatzsteuerklärungen, Umsatzsteuervoranmeldungen
Selbst wenn für den Unternehmer eine vertragliche Geheimhaltungsvereinbarung besteht, so hat die Auskunftspflicht gegenüber dem unterhaltsberechtigten Ehegatten Vorrang.
Eine Bilanz ist nur dann vorzulegen, wenn auch eine Bilanzierungspflicht besteht.
Anke Vander-Philipp
Rechtsanwältin, Mediatorin und Fachanwältin für Familienrecht Düsseldorf
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